Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Die Teilnahmebedingungen der Handwerkskammer Cottbus gelten für Angebote der Handwerkskammer Cottbus (Körperschaft des öffentlichen Rechts), Altmarkt 17, 03046 Cottbus, soweit in den Anmeldeunterlagen hierauf verwiesen wird. Sie gelten nicht für Bildungsangebote, die dem öffentlichen Recht zugeordnet sind, wie z.B. die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) und die Meistervorbereitungskurse. Der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluss / Teilnahme- und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Der Vertrag über eine Bildungsmaßnahme kommt durch die Teilnahmeerklärung des Teilnehmers1 und die Bestätigung der Handwerkskammer zustande. Teilnahmeerklärung und Bestätigung haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Übermittlung der unterschriebenen Teilnahmeerklärung per Telefax oder per E-Mail mit eingescannter Teilnahmeerklärung ausreichend ist. Die Bestätigung der Handwerkskammer kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
(2) Einzelne Bildungsmaßnahmen sehen besondere Zulassungsvoraussetzungen vor, die den Bildungsangeboten der Handwerkskammer Cottbus entnommen werden können. Im Zweifel empfiehlt es sich, das Beratungsangebot der Handwerkskammer Cottbus vor Buchung einer Bildungsmaßnahme wahrzunehmen. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich, seine Teilnahmevoraussetzungen zu prüfen. Auf Verlangen hat er entsprechende Nachweise rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Meldet sich der Teilnehmer trotz fehlender Teilnahmevoraussetzungen an, ist die Handwerkskammer zur Kündigung des Vertrages über die Bildungsmaßnahme aus wichtigem Grund (vgl. Ziffer 5 Abs. 1) berechtigt.
(3) Der Abschluss eines Vertrages über eine Bildungsmaßnahme und die Teilnahme an dieser Maßnahme beinhalten nicht den Anspruch auf Zulassung zu einer Prüfung, die mit dieser Bildungsmaßnahme verbunden ist, wenn nicht im Bildungsangebot etwas anderes geregelt ist. Notwendige Nachweise für die Zulassung zu einer Prüfung hat der Teilnehmer rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
(4) Die Anmeldung zu externen Prüfungen obliegt dem Teilnehmer. Die Handwerkskammer Cottbus wird den Teilnehmer hierzu beraten und ihn ggf. unterstützen.

3. Zahlungsbedingungen // Ratenzahlungen // Verzugskosten

(1) Das Entgelt für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist mit dem Zugang der Bestätigung der Handwerkskammer Cottbus über die Teilnahme fällig und bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung (per Post oder per E-Mail) auf das auf der Rechnung angegebene Konto unter Nennung der Rechnungsnummer zu bezahlen, jedoch spätestens bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme.
(2) Die Fälligkeit des Entgelts ist unabhängig von einer Förderung des Teilnehmers durch einen privaten oder öffentlichen Dritten (z.B. Arbeitgeber oder Agentur für Arbeit).
(3) Umfasst die Bildungsmaßnahme mehrere Blöcke mit einem gewissen zeitlichen Abstand oder liegen sonstige besondere Gründe vor, können der Teilnehmer und die Handwerkskammer Cottbus eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Hierauf hat der Teilnehmer allerdings keinen Anspruch.
(4) Befindet sich der Teilnehmer mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, so hat er für jede außergerichtliche Mahnung einen Betrag von 5 Euro zur Abdeckung von Porto- und Verwaltungskosten zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer der Handwerkskammer Cottbus nachweist, dass dieser kein Schaden oder ein geringerer Schaden als vorstehend pauschaliert angesetzt entstanden ist.

4. Rücktrittsrecht des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer kann bis zwei Wochen vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Handwerkskammer Cottbus. Der Rücktritt ist schriftlich (Brief/Telefax) oder per E-Mail zu erklären.
(2) Tritt der Teilnehmer weniger als zwei Wochen vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme zurück, hat er anteilige Kursgebühren wie folgt zu bezahlen:
50 % des Entgelts bei Fortbildungsmaßnahmen mit einer Dauer bis 120 Unterrichtsstunden
30 % des Entgelts bei Fortbildungsmaßnahmen mit einer Dauer bis 240 Unterrichtsstunden
15 % des Entgelts bei Fortbildungsmaßnahmen mit einer Dauer über 240 Unterrichtsstunden
Ermäßigungen und Rabatte auf das reguläre Entgelt bleiben außer Betracht. Mindestens wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro erhoben. Der Teilnehmer kann den Nachweis erbringen, dass der Handwerkskammer Cottbus ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist als vorstehend pauschaliert angesetzt. In diesem Fall reduziert sich der Anspruch der Handwerkskammer Cottbus entsprechend.
(3) Der Teilnehmer kann einen Ersatzeilnehmer bestimmen, der für ihn am Kurs teilnimmt. In diesem Fall erhebt die Handwerkskammer Cottbus eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro. Die Handwerkskammer Cottbus kann den Ersatzteilnehmer ablehnen, wenn dieser die etwaige Zulassungsvoraussetzungen für die Bildungsmaßnahme nicht nachweist oder ein anderer wichtiger Grund in der Person des Ersatzteilnehmers liegt, der seine Ablehnung rechtfertigt.

5. Kündigung der Bildungsmaßnahme

(1) Teilnehmer und Handwerkskammer Cottbus können den Vertrag über die Bildungsmaßnahme jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Teilnehmer wiederholt oder in besonders schwerer Weise gegen die Verhaltensregeln nach Ziffer 8 verstößt.
(2) Eine ordentliche Kündigung ist bei Bildungsmaßnahmen, die sich über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten erstrecken, ausgeschlossen. In allen anderen Fällen kann der Teilnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Dreimonatszeitraums kündigen. Dieser Zeitraum fängt mit dem nächsten Monatsbeginn an, der auf den Monat folgt, in dem die Bildungsmaßnahme startet. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf deren Zugang bei der Handwerkskammer Cottbus an.
(3) Der Kündigung ist schriftlich (Brief/Telefax) oder per E-Mail zu erklären.
(4) Der Teilnehmer ist im Kündigungsfall verpflichtet, das Entgelt, das bis zum Ende der Kündigungsfrist anfällt, anteilig zu entrichten. Der Teilnehmer kann den Nachweis erbringen, dass der Handwerkskammer Cottbus ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich der Anspruch der Handwerkskammer Cottbus entsprechend.

6. Absage, Verschiebung und Ablaufänderungen von Bildungsmaßnahmen

(1) Die Handwerkskammer Cottbus behält sich vor, die Bildungsmaßnahme abzusagen. Dies ist bei einem sachlich gerechtfertigten Grund zulässig. Hierzu zählt beispielsweise höhere Gewalt, das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl, die sich entweder aus dem Bildungsangebot ergibt oder bei der Handwerkskammer Cottbus erfragt werden kann. Hierzu zählt auch der Ausfall des Dozenten, wenn es der Handwerkskammer Cottbus trotz nachgewiesener Bemühungen nicht gelingt, einen adäquaten Ersatz zu organisieren. Die Handwerkskammer Cottbus wird sich in diesem Fall bemühen, dem Teilnehmer einen Ersatztermin anzubieten. Im Falle der Absage wird die Handwerkskammer dem Teilnehmer das geleistete Entgelt ohne Abzug erstatten.
(2) Die Handwerkskammer behält sich vor, den Starttermin der Bildungsmaßnahme zu verschieben, jedoch um nicht mehr als vier Wochen. In diesem Fall steht dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Dieses hat er binnen 14 Kalendertagen nach der Information über die Verschiebung schriftlich (per Brief oder Telefax) oder per E-Mail auszuüben.
(3) Die Handwerkskammer Cottbus behält sich vor, den Ablauf der Bildungsmaßnahmen zu verändern und innerhalb der im Bildungsprogramm festgelegten Zeiträume einzelne Elemente in abweichender Reihenfolge zu behandeln.

7. Haftungsbegrenzung

Die Handwerkskammer Cottbus leistet Schadenersatz für alle Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Handwerkskammer Cottbus leistet Schadenersatz bei schuldhafter Verursachung von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ohne Einschränkung der Haftung in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen begrenzt die Handwerkskammer Cottbus ihre Verpflichtung zum Schadensersatz aufgrund der eigenen nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die gleiche Begrenzung gilt bei einem nur leicht fahrlässigen Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer vertrauen darf.
In allen Fällen, in denen der Schaden auf der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruht, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der Handwerkskammer Cottbus für eigenes Handeln sowie das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
In allen nicht von den vorstehenden Sätzen 1 bis 6 erfassten Fällen bei Ansprüchen gleich welcher Rechtsgrundlage beschränkt die Handwerkskammer Cottbus ihre Haftung auf den für sie vorhersehbaren Schaden.

8. Verhaltensregeln bei und Ausschluss von Bildungsmaßnahmen

(1) Der Teilnehmer erkennt die Hausordnung der Bildungseinrichtung, in der die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird, an. Die Hausordnungen der Bildungseinrichtungen der Handwerkskammer Cottbus hängen in den Bildungseinrichtungen aus und sind auch über das Internet abrufbar unter www.hwk-cottbus.de/btz bzw. www.hwk-cottbus.de/lehrbauhof. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Handwerkskammer Cottbus ist Folge zu leisten. Der Teilnehmer verpflichtet sich, mit technischer und sonstiger Ausstattung der Bildungseinrichtung sorgsam umzugehen und durch sein Verhalten zur Erreichung der Ziele der Bildungsmaßnahme beizutragen.
(2) Computer und Internetzugänge dürfen nur für die Zwecke der Bildungsmaßnahme genutzt werden. Untersagt ist insbesondere, die Computer zum Hoch- und Runterladen von illegalen und/oder pornografischen Inhalten oder urheberrechtlich geschützten Inhalten zu nutzen, für deren Verbreitung und Nutzung keine Nutzungsrechte bestehen.
(3) Sämtliche Materialien (Seminarunterlagen etc.), die dem Teilnehmer von der Handwerkskammer Cottbus zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht vervielfältigt werden, es sei denn, die Handwerkskammer Cottbus gibt hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung.

9. Referenten

Die Handwerkskammer Cottbus sichert dem Teilnehmer qualifizierte Referenten in den Bildungsmaßnahmen zu. In Fällen, in denen im Bildungsangebot ein bestimmter Referent angekündigt ist, wird die Handwerkskammer Cottbus sich darum bemühen, dass dieser Referent die Bildungsmaßnahme durchführt. Allerdings besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Referenten. Bei einem Referentenwechsel steht dem Teilnehmer weder ein Recht auf Minderung des Entgelts noch ein Rücktrittsrecht zu.

10. Datenschutz

Die Handwerkskammer Cottbus verpflichtet sich zur Einhaltung aller landes- und bundesgesetzlichen Datenschutzvorschriften. Auf die Hinweise zum Datenschutz in den Anmeldeunterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.

11. Nebenabreden und salvatorische Klausel

Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail und Telefax ausreichend sind. Soweit eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages ungültig sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall versuchen, eine Lösung zu finden, die dem ursprünglichen Sinn der unwirksamen Vertragsklauseln möglichst nahe kommt.

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Soweit eine Abrede hierüber zwischen den Parteien rechtlich zulässig ist, vereinbaren die Parteien Cottbus als Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 06. Juni 2014

Hinweise zum Datenschutz

Die Handwerkskammer Cottbus, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erhebt, speichert und verwendet die oben angegebenen personenbezogenen Daten. Dies geschieht, soweit keine darüber hinausgehende Einwilligung vorliegt, im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände. Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten sind die Vorbereitung, Durchführung und ggf. Nachbearbeitung der Bildungsmaßnahme sowie die Information über andere Bildungsangebote.

Sie haben das Recht, über die von uns erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sowie über die Erhebung und Speicherung zu Grunde liegenden Zwecke von uns Auskunft zu erhalten.

Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf führt zur Unzulässigkeit der Speicherung, Er entzieht der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsgrundlage. Die bisherige Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und auch Weitergabe bleibt jedoch rechtens.

Sie haben das Recht, der Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung sowie des Adresshandels und der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung zu widersprechen. Sie haben auch das Recht, jederzeit gegen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien Widerspruch einzulegen, wenn eine Prüfung ergibt, dass ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Dies gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. Dieses Widerspruchsrecht besteht allerdings nicht, wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten vorsieht. Ihren Widerspruch können Sie ohne Angabe von Gründen formlos an die Handwerkskammer Cottbus richten. Nach erfolgtem Widerspruch dürfen die personenbezogenen Daten zu den Zwecken, denen Sie widersprochen haben, nicht weiter verwendet werden.

Unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten sind von der Handwerkskammer Cottbus zu berichtigen.
Ist die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig, der ursprüngliche Speicherungszweck ohne Ersatz weggefallen oder ein anderer Löschungsgrund des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einschlägig, so steht Ihnen ein Anspruch auf Löschung der Daten zu. Steht der Löschung ein Grund nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BDSG entgegen, so tritt an die Stelle des Löschungsanspruchs ein Anspruch auf Sperrung der personenbezogenen Daten. Einen Sperrungsanspruch haben Sie auch, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von Ihnen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.